Datenschutzerklärung zur Familienzusammenführung (§ 46a NAG)

Datenschutzhinweis gemäß Art 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO)

Im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46a NAG für Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutz („Familienzusammenführung“) werden personenbezogene Daten verarbeitet. Nachstehend informieren wir Sie über die wesentlichen Aspekte dieser Datenverarbeitung.

Verantwortlicher

Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Modecenterstraße 22,
1030 Wien, Österreich
Telefon: +43 1 59 133 98 7004
Fax: +43 59 133 98 7399
E-Mail: BFA-Einlaufstelle@bmi.gv.at

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1010 Wien
E-Mail: bmi-datenschutzbeauftragter@bmi.gv.at

Zwecke der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt zum Zweck der Durchführung und Entscheidung des Verfahrens betreffend Familienzusammenführung, insbesondere zur:

  • Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags;
  • Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen;
  • Feststellung Ihrer Identität und familiären Beziehungen;
  • Durchführung erforderlicher Ermittlungen;
  • Kommunikation mit Behörden und Vertretungsbehörden;
  • Erfüllung gesetzlicher Dokumentations- und Nachweispflichten.

Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art 6 Abs 1 lit c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt.

Die rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen ergibt sich insbesondere aus den einschlägigen Bestimmungen des:

  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG);
  • Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG);
  • unionsrechtliche Vorgaben betreffend internationalen Schutz und Familienzusammenführung, vor allem die Richtlinie 2003/86/EG.

Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, erfolgt dies auf Grundlage von Art 9 Abs 2 lit g DSGVO in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Mögliche Empfänger der Daten

Sofern zur jeweiligen Aufgabenerfüllung notwendig, können die verarbeiteten Daten entsprechend der Vorgaben nach dem NAG an die genannten Empfänger übermittelt werden. Das sind im Fall der Familienzusammenführung insbesondere:

  • österreichische Vertretungsbehörden;
  • Verwaltungsgerichte;
  • Sicherheitsbehörden;
  • Dolmetscher.

Dauer der Speicherung

Ihre personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Maßgeblich sind insbesondere die gesetzlichen Dokumentations-, Archivierungs- und Löschungspflichten nach den einschlägigen Vorschriften nach dem NAG.

Rechte der betroffenen Person

Sie haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf:

  • Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten (Art 15 DSGVO);
  • Berichtigung unrichtiger Daten (Art 16 DSGVO);
  • Löschung personenbezogener Daten (Art 17 DGSVO).

Eine Einschränkung der Verarbeitung oder ein Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten ist gemäß § 34 Abs 3 NAG nicht möglich.

Beschwerderecht

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. In Österreich ist das:

Österreichische Datenschutzbehörde
Barichgasse 40–42
1030 Wien
Österreich
E-Mail: dsb@dsb.gv.at

Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist im Rahmen Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten am Verfahren betreffend Familienzusammenführung notwendig. Sie sind verpflichtet, die für das Verfahren erforderlichen Daten und Unterlagen bereitzustellen sowie an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.

Werden die erforderlichen Daten nicht bereitgestellt, kann der Antrag unter Umständen nicht bearbeitet oder nicht positiv entschieden werden.