Haben Sie vor dem 12. Juni 2026 Asyl beantragt oder internationalen Schutz erhalten?
Am 12. Juni 2026 sind neue Regeln für internationalen Schutz in Kraft getreten. Für Personen, die bereits vor diesem Datum einen Asylantrag gestellt haben oder internationalen Schutz erhalten haben, gelten in manchen Bereichen besondere Übergangsregelungen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, welche Regeln für Sie gelten. Sie erfahren unter anderem, welche Dokumente weiterhin gültig sind, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Aufenthaltstitel erhalten und wie Sie Ihre Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte verlängern können.
Karten und Dokumente
Seit 12. Juni 2026 werden keine neuen grünen (Verfahrenskarte-grün), blauen (für Asylberechtigte) oder grauen (für subsidiär Schutzberechtigte) Karten und Dokumente mehr ausgestellt.
Während des laufenden Verfahrens werden ab sofort nach der Antragseinreichung die neuen, weißen Verfahrenskarten ausgestellt.
Die bestehenden Dokumente für subsidiär Schutzberechtigte gelten bis zum Ablauf der Gültigkeit weiter, jene für Asylberechtigte (nunmehr Flüchtlinge) gelten als unbefristete Aufenthaltstitel Internationaler Schutz.
Bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes wird ab sofort ein Aufenthaltstitel Internationaler Schutz erteilt.
Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen kann KEIN Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (gemäß § 8 Abs. 4 AsylG) mehr gestellt werden. Ebenso werden ab 12. Juni 2026 keine Verlängerungsbescheide mehr ausgestellt.
Stattdessen kann ein Aufenthaltstitel Internationaler Schutz beantragt werden. Da für die Ausstellung dieses Aufenthaltstitels eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Behörde zwingend erforderlich ist, kann mit der Online-Antragstellung gleichzeitig ein Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Behörde vereinbart werden.
Neuer Aufenthaltstitel aus Gründen der Artikel 2 oder 3 EMRK
Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist es seit 12. Juni 2026 eine zwingende Voraussetzung, dass der drohende ernsthafte Schaden von einem Akteur ausgeht.
In Fällen, in denen im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, aber keinem Akteur zugerechnet werden kann, ist der neue Aufenthaltstitel aus Gründen der Artikel 2 oder 3 EMRK (gemäß § 54a AsylG) zu erteilen.
Das gilt auch, wenn Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 12. Juni 2026 gestellt haben.
Der Aufenthaltstitel gilt für 12 Monate und kann anschließend verlängert werden. Die Verlängerung ist antrags- und kostenpflichtig:
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Unter 16 Jahre: 39 Euro
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Ab 16 Jahre: 91 Euro